Öffentliche
Bekanntmachungen
Stadt
Bad Münstereifel
Der
Bürgermeister
als
örtliche Ordnungsbehörde
Ausnahmegenehmigung
als
Allgemeinverfügung
zum
Verbrennen
von pflanzlichen
Abfällen
Nach
§ 27, Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur
Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen
(Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz KrW/AbfG) vom
27.09.1994 (BGBL I Seite 2705) in der derzeit geltenden Fassung in
Verbindung
mit
§§14,20 Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 (GV NRW Seite 528) in der
derzeit geltenden Fassung und § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG
NRW) vom 23.01.2003 (BGBL I Seite 102) in der derzeit geltenden Fassung erlasse
ich als örtliche
Ordnungsbehörde
die nachfolgende Allgemeinverfügung über das Verbrennen
von
pflanzlichen Abfällen auf dem Gebiet der Stadt Bad Münstereifel:
I.
Adressaten der Verfügung:
Diese
Allgemeinverfügung richtet sich an alle Grundstücksbesitzer, auf deren
Grundstücke
durch Strauch-Baum- und Heckenschnitt pro Schnitt mehr als 5 cbm
pflanzlicher
Abfälle anfallen, die unter den Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3
verbrannt
werden dürfen.
II.
Generelle Voraussetzungen für dasVerbrennen:
Es
dürfen nur solche pflanzlichen Abfälle verbrannt werden, deren Umfang mehr als
5
cbm beträgt. Hierunter fällt Strauch-, Baum- und Heckenschnitt.
Voraussetzung
für das Verbrennen ist die vorherige Ausschöpfung aller
anderen
Verwertungsmöglichkeiten, wie z.B. die Entsorgung über die Biotonne,
die
Grünabfallsammlung, das Schreddern oder die Kompostierung.
Pflanzliche
Abfälle dürfen in der Zeit vom 1.10. eines Jahres bis zum 15.04. des
darauffolgenden
Jahres jeweils mittwochs und freitags in der Zeit von
15.00
bis 19.00 Uhr sowie samstags in der Zeit von 09.00 bis 13.00 Uhr auf dem
eigenen,
gemieteten oder gepachteten Grundstück verbrannt werden. An Sonn- und
Feiertagen
darf nicht verbrannt werden.
Diese
Ausnahmegenehmigung gilt nicht für
-den
Bereich des Kurgebietes,
-Schlagabraum
und sonstige pflanzliche Abfälle
aus forstwirtschaftlicher Herkunft
-landwirtschaftliche
Produktionsrückstände (Stroh, Heu, Kartoffellaub oder Ähnliches),
-erwerbsgärtnerische
Produktionsrückstände sowie
-im
Rahmen von Garten- und Landschaftsbau gewerblich anfallende pflanzliche Abfälle.
III.
Auflagen für das Verbrennen von
pflanzlichen
Abfällen:
1)
Es dürfen nur pflanzliche Abfälle verbrannt werden. Hierunter fällt
Strauch-,
Baum- und Heckenschnitt. Andere Stoffe, insbesondere
Mineralöl,
Mineralölprodukte und andere Abfälle dürfen weder zum
anzünden
noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
2)
Die pflanzlichen Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst
geringer Rauchentwicklung verbrennen.
3)
Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen,
4)
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle kann durch die Ordnungsbehörde ganz oder
teilweise untersagt werden, wenn es geeignet ist, eine Gefährdung der öffentlichen
sicherheit oder Ordnung oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit
oder den Einzelnen
5)
Das Feuer ist ständig von wenigstens einer Person, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben
6)
Bei Windstärken ab 50 km/h darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist
bei aufkommendem Wind unverzüglich zu löschen.
7)
Verbrennungsrückstände sind möglichst in den Boden einzuarbeiten
oder mit Erde abzudecken.
8)
Die pflanzlichen Abfälle dürfen erst unmittelbar vor dem verbrennen
aufgeschichtet werden, wenn zu erwarten ist, das Vögel und Kleinsäuger im Grünabfall
Unterschlupf gesucht haben. Alternativ ist vor Beginn der Verbrennung der Grünabfall
umzuschichten.
9)
Die Abfälle müssen zu kleinen Haufen zusammengefasst sein, um den
Verbrennungsvorgang innerhalb von 2 Stunden abschließen zu können.
10)
Die Aufschichtung des Grünabfalls soll eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.
11)
Als Mindestabstand sind einzuhalten:
a)
200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
b)
100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen
baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten
Ortsteilen
c)
50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
d)
10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
12)
Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Grünabfällen
und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
IV.
Hinweis:
Es
wird darauf hingewiesen, dass das sonstige Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
einer Einzelgenehmigung nach § 27 Abs.2 KrW/AbfG bedarf. Diese ist beim
Ordnungsamt der Stadt
Bad
Münstereifel zu beantragen. Hierfür
werden Gebühren nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.
V.
Ordnungswidrigkeiten:
Verstöße
gegen die in dieser Allgemeinverfügung festgelegte Ordnung für das Verbrennen
von pflanzlichen Abfällen und gegen zusätzliche Anforderungen an die
Verbrennung können im
VI.
Begründung:
Zu
II.:
Die
Pflanzenabfallverordnung wurde zum 1.5.2003 aufgehoben, weil das Verbrennen von
Grünabfällen bei objektiver Betrachtung nicht mehr zeitgemäß ist. Somit
unterliegt auch das
Im
Rahmen dieser Verfügung war das Wohl der Allgemeinheit zu beachten, welches
durch die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen eingeschränkt werden könnte.
Daher sind durch
VII.:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen
diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister
der Stadt
Bad
Münstereifel, den 12. Oktober 2007
gez.
Alexander Büttner